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Statuten des Vereins Aspies Deutschschweiz

Art. 1  Name und Sitz

Unter dem Namen „Aspies Deutschschweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

 

Art. 2  Ziel und Zweck

(1) Der Verein bezweckt:

  • die selbstbestimmte Aufklärung und Informierung über Autismus durch die Betroffenen,

  • die selbstbestimmte Vertretung der Interessen autistischer Menschen durch die Betroffenen,

  • die Schaffung von Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung unter autistischen Menschen im Sinne der Selbsthilfe.

Dabei agiert der Verein vornehmlich im deutschsprachigen Teil der Schweiz.

(2) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Die Organe sind ehrenamtlich tätig.

 

Art. 3  Mitgliedschaft

(1) Als Aktivmitglieder mit Stimmrecht können nur natürliche Personen aufgenommen werden, die eine offizielle Autismusdiagnose erhalten haben, sowie selbstbestimmt zum Vereinszweck beitragen können und wollen.  Aufnahmegesuche für die aktive Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller bzw. der Antragstellerin Ablehnungsgründe zu nennen.

(2) Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Aufnahmegesuche für die passive Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller Ablehnungsgründe zu nennen.

(3) Natürlichen Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein oder die Belange autistischer Menschen eingesetzt haben, kann die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verliehen werden. Die Ehrenmitgliedschaft kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung verliehen werden.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen erlischt die Mitgliedschaft durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der juristischen Person.

(5) Ein Vereinsaustritt ist jederzeit möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Sofern die Mitgliederversammlung einen Mitgliedsbeitrag beschlossen hat, ist für das angebrochene Jahr der volle Jahresbeitrag geschuldet.

(6) Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in bedeutsamer Weise den Vereinszielen zuwiderhandelt, die Statuten des Vereins verletzt oder die Reputation des Vereins gefährdet. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, vor der endgültigen Entscheidung von der Mitgliederversammlung angehört zu werden.

 

Art. 4  Mittel

(1) Zur Verfolgung des Vereinszwecks kann der Verein über die folgenden Mittel verfügen:

  • Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder,

  • Erträge aus eigenen Veranstaltungen,

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen,

  • Subventionen,

  • Spenden und Zuwendungen aller Art.

(2) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

(3) Um seine Unabhängigkeit zu bewahren, nimmt der Verein keine Unterstützung von politischen Parteien und weltanschaulichen Vereinigungen an.

 

Art. 5  Organe des Vereins

(1) Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

(2) Bei Bedarf kann der Vorstand zur Unterstützung seiner Arbeit jederzeit und vorübergehend (d.h. bis zum Amtsantritt des nächsten neu- oder wiedergewählten Vorstands) weitere ehrenamtliche Organe einrichten (z.B. Aktuariat, Kassier bzw. Kassierin, Revisionsstelle). Der neu- oder wiedergewählte Vorstand kann dieselben Organe für seine aktuelle Amtsperiode erneut einrichten. Die weiteren, vorübergehenden Organe müssen nicht mit Vereinsmitgliedern besetzt sein. Sie dürfen an der Mitgliederversammlung teilnehmen; sind sie keine Aktivmitglieder des Vereins, haben sie jedoch kein Stimmrecht.

 

Art. 6  Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen die folgenden Geschäfte:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

  • Genehmigung des Jahresberichts,

  • Genehmigung des Revisionsberichts und der Jahresrechnung,

  • Entlastung des Vorstands,

  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands,

  • Festlegung der Mitgliederbeiträge,

  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und der damit zusammenhängenden Budgetplanung für das kommende Vereinsjahr,

  • Beschlussfassung über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern,

  • Änderung der Statuten,

  • Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder,

  • Abberufung des Vorstands, einzelner Vorstandmitglieder und allfälliger weiterer Vereinsorgane,

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  • Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses bei Auflösung des Vereins.

(2) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen. Um angenommen zu werden, muss ein Antrag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder auf sich vereinen. Ausnahmen bilden Abstimmungen über eine Änderung der Statuten und die Verleihung einer Ehrenmitgliedschaft; in diesen Fällen ist ein Antrag angenommen, wenn er mindestens zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder auf sich vereint. Eine weitere Ausnahme ist die Abstimmung über die Auflösung des Vereins. Der Antrag auf Vereinsauflösung ist angenommen, wenn er mindestens drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder auf sich vereint. Bei allen Abstimmungen werden Stimmenthaltungen nicht berücksichtigt und wie nicht anwesende Mitglieder behandelt. Vorstandsmitglieder dürfen grundsätzlich mitstimmen. Über wessen Entlastung (Décharge) abgestimmt wird, darf in diesem Fall nicht mitstimmen.

(3) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich Mitte bis Ende Juni statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet wurde. Mitglieder, von denen dem Verein keine schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse vorliegt, brauchen nicht eingeladen zu werden. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu richten.

(4) Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe des Zwecks verlangen. In diesem Fall kann die Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu den Traktanden fassen, zu deren Behandlung sie berufen wurde. Die Versammlung hat spätestens einen Monat nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.

(5) Über die Mitgliederversammlung wird ein Beschlussprotokoll geführt.

Art. 7  Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus höchstens fünf Aktivmitgliedern. Die Amtszeit beträgt ein Jahr; die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Bestellung eines neuen Vorstands im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Es ist sicherzustellen, dass jedes Mitglied des Vorstands selbst im Autismusspektrum ist (d.h. eine offizielle Diagnose wurde gestellt).

(2) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

(3) Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte, schliesst im Namen des Vereins Rechtsgeschäfte ab, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein nach aussen. Er kann Reglemente erlassen. Er kann Arbeitsgruppen einsetzen. Er kann zeitlich begrenzt weitere ehrenamtliche Vereinsorgane einrichten. Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen anstellen oder beauftragen; im Falle einer Entschädigung für die Tätigkeit, hat diese angemessen zu sein. Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt zu ihr ein. Der Präsident bzw. die Präsidentin leitet in der Regel die Vorstandsitzungen und die Mitgliederversammlungen; Stellvertretung durch ein anderes Vorstandsmitglied ist möglich. Im Übrigen nimmt der Vorstand alle Aufgaben wahr, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen sind.

(4) Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten selbst.

(5) Der Vorstand ist angehalten, einvernehmliche Beschlüsse zu finden. Wenn dies trotz gründlicher sach- und lösungsorientierter Debatte nicht möglich erscheint, wird ein Antrag angenommen, wenn er die Stimmen von drei von fünf Vorstandsmitgliedern auf sich vereint. Sofern der Vorstand aus zwei Mitgliedern besteht, fällt der Präsident bzw. die Präsidentin in solchen Fällen (Stimmgleichheit) den Stichentscheid. Sofern der Vorstand aus nur einem Mitglied (Präsidentin bzw. Präsident) besteht, entscheidet dieses nach sorgfältiger Abwägung der Sachlage alleine.

(6) Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Um angenommen zu werden, muss der Abberufungsantrag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder auf sich vereinen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt und wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.

 

Art. 8  Zeichnungsberechtigung

Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sofern der Vorstand nur aus einer Person (Präsidentin bzw. Präsident) besteht, ist diese alleine zeichnungsberechtigt.

 

Art. 9  Haftung

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

 

Art. 10 Datenschutz

Der Verein achtet die Selbstbestimmung der Mitglieder auch hinsichtlich des Umgangs mit den eigenen persönlichen Daten. Darunter fällt unter anderem, dass keine Mitgliederlisten weitergegeben oder veröffentlicht werden. Der Verein informiert ohne das Einverständnis eines Mitglieds in keiner Weise über seine Mitgliedschaft im Verein. Das Innehaben eines Vereinsamtes kann allerdings mit der Notwendigkeit verbunden sein, mit dem eigenen Namen als Vereinsmitglied nach aussen hin aufzutreten.

 

Art. 11 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Nach der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, die sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit psychiatrischen Diagnosen einsetzt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

 

12. Inkrafttreten

Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 22. November 2019 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten.

 

Bern, 22.11.2019

 

Der Präsident

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