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Statuten des Vereins Aspies Deutschschweiz

Art. 1  Name und Sitz

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Unter dem Namen „Aspies Deutschschweiz“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Bern. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.

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Art. 2  Ziel und Zweck

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1.) Der Verein bezweckt:

  • die selbstbestimmte Aufklärung und Informierung über Autismus durch die Betroffenen,

  • die selbstbestimmte Vertretung der Interessen autistischer Menschen durch die Betroffenen,

  • die Schaffung von Möglichkeiten zum Austausch und zur Vernetzung unter autistischen Menschen im Sinne der Selbsthilfe.

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Dabei agiert der Verein vornehmlich im deutschsprachigen Teil der Schweiz.
 

2.) Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn. Seine Organe sind ehrenamtlich tätig.

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3.) Der Verein ist nicht gewinnorientiert und verwendet seine Mittel ausschliesslich zur Erfüllung der in diesen Statuten genannten Ziele.

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Art. 3  Mitgliedschaft

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1.) Als Aktivmitglieder mit Stimmrecht können nur natürliche Personen aufgenommen werden, die eine offizielle Autismusdiagnose erhalten haben, sowie selbstbestimmt zum Vereinszweck beitragen können und wollen. Aufnahmegesuche für die aktive Mitgliedschaft sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

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2.) Passivmitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Verein ideell oder finanziell unterstützen. Passivmitglieder haben kein Stimmrecht. Aufnahmegesuche sind schriftlich an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

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3.) Natürlichen Personen, die sich in besonderem Masse für den Verein oder die Belange autistischer Menschen eingesetzt haben, kann auf Vorschlag des Vorstands durch die Mitgliederversammlung die beitragsfreie Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

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4.) Beim Beitritt wird der Mitgliederbeitrag für das laufende Kalenderjahr fällig. Die Mitgliedschaft gilt jeweils vom 1. Januar bis zum 31. Dezember nach Eingang der erfolgreichen Zahlung.
Erfolgt der Beitritt im Dezember (ab dem 1. Dezember), wird der Mitgliederbeitrag als Zahlung für das folgende Kalenderjahr angerechnet. Die Mitgliedschaft beginnt sofort, aber der erste Beitrag deckt das gesamte kommende Kalenderjahr ab.

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5.) Die Mitgliedschaft erlischt bei natürlichen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Bei juristischen Personen durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung.

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6.) Ein Vereinsaustritt ist jederzeit schriftlich an den Vorstand zu richten. Sofern die Mitgliederversammlung einen Mitgliedsbeitrag beschlossen hat, ist für das angebrochene Jahr der volle Jahresbeitrag geschuldet.

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7.) Ein Mitglied kann jederzeit durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in bedeutsamer Weise den Vereinszielen zuwiderhandelt, die Statuten des Vereins verletzt oder die Reputation des Vereins gefährdet. Das betroffene Mitglied kann innert 30 Tagen nach Zustellung des Ausschlussbeschlusses die Mitgliederversammlung anrufen, die über den Ausschluss endgültig entscheidet. Dem Mitglied muss die Möglichkeit gegeben werden, vor der endgültigen Entscheidung von der Mitgliederversammlung angehört zu werden.

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Art. 4  Beitragsrückstände und Streichung aus der Mitgliederliste

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1.) Gerät ein Aktiv- oder Passivmitglied mit der Zahlung des Mitgliederbeitrags in Verzug, wird es schriftlich gemahnt. Die erste Mahnung enthält ein Angebot zur Unterstützung, beispielsweise durch Ratenzahlung.

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2.) Erfolgt weiterhin keine Zahlung, wird eine zweite schriftliche Mahnung versandt, in welcher das Mitglied auch aufgefordert wird, den Grund für den Zahlungsrückstand mitzuteilen.

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3.) Mitglieder, die ihre Beiträge während drei aufeinanderfolgenden Vereinsjahren nicht entrichtet haben, können durch Beschluss des Vorstands aus der Mitgliederliste gestrichen werden.

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4.) Vor dem Beschluss ist dem Mitglied die Möglichkeit zu geben, schriftlich Stellung zu nehmen.

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5.) Mit der Streichung erlöschen sämtliche Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.

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Art. 5  Mittel

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1.) Zur Verfolgung des Vereinszwecks kann der Verein über die folgenden Mittel verfügen:

  • Mitgliederbeiträge der Aktiv- und Passivmitglieder,

  • Erträge aus Veranstaltungen,

  • Erträge aus Leistungsvereinbarungen,

  • Subventionen,

  • Spenden und Zuwendungen aller Art.
     

2.) Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

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3.) Um seine Unabhängigkeit zu bewahren, nimmt der Verein keine Unterstützung von politischen Parteien und weltanschaulichen Vereinigungen an.

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Art. 6  Organe des Vereins

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1.) Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung

  • der Vorstand

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2.) Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner Arbeit vorübergehend weitere ehrenamtliche Organe einrichten (z.B. Aktuariat, Kassier:in, Revisionsstelle). Der neu- oder wiedergewählte Vorstand kann dieselben Organe für seine aktuelle Amtsperiode erneut einrichten. Diese Organe müssen nicht mit Vereinsmitgliedern besetzt sein. Sie haben jedoch kein Stimmrecht an der Mitgliederversammlung, wenn sie keine Aktivmitglieder sind.

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Art. 7  Mitgliederversammlung

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1.) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung,

  • Genehmigung des Jahresberichts,

  • Genehmigung des Revisionsberichts und der Jahresrechnung,

  • Entlastung des Vorstands,

  • Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstands,

  • Festlegung der Mitgliederbeiträge,

  • Genehmigung des Tätigkeitsprogramms und der damit zusammenhängenden Budgetplanung für das kommende Vereinsjahr,

  • Verleihung der Ehrenmitgliedschaft,

  • Entscheid über Ausschlüsse von Mitgliedern,

  • Änderung der Statuten,

  • Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder,

  • Abberufung des Vorstands oder einzelner Vorstandsmitglieder,

  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,

  • Beschlussfassung über die Verwendung des Liquidationserlöses bei Vereinsauflösung.

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​2.) Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl anwesender Mitglieder. Ein Mitglied kann sich nicht vertreten lassen. Eine Stellvertretung durch Dritte oder mittels Vollmacht ist daher ausgeschlossen. Vorstandsmitglieder dürfen mitstimmen, ausser bei ihrer eigenen Entlastung. Stimmenthaltungen werden bei allen Abstimmungen nicht berücksichtigt und wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.
Um angenommen zu werden, muss ein Antrag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder auf sich vereinen.

 

Ausnahmen:

  • Für Änderungen der Statuten und die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft ist eine Zweidrittelmehrheit erforderlich.

  • Für die Auflösung des Vereins ist eine Dreiviertelmehrheit notwendig.​


3.) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im Januar statt. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder spätestens einen Monat im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig. Die Einladung gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn sie an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse gerichtet wurde. Mitglieder, von denen dem Verein keine schriftlich bekannt gegebene E-Mailadresse vorliegt, brauchen nicht eingeladen zu werden. Anträge zuhanden der Mitgliederversammlung sind bis spätestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich an den Vorstand einzureichen.

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4.) Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung kann vom Vorstand oder einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe des Zwecks jederzeit verlangt werden. Die Versammlung hat spätestens einen Monat nach Eingang des Begehrens zu erfolgen und behandelt nur die angekündigten Traktanden.

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5.) Über die Mitgliederversammlung wird ein Protokoll geführt.

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​​​​Art. 8  Vorstand​

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1.) Der Vorstand besteht aus mindestens einem und höchstens fünf Aktivmitgliedern. Die Amtszeit beträgt ein Jahr. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Alle Mitglieder des Vorstands müssen eine offizielle Autismusdiagnose haben.

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2.) Der Verein kann entweder von einem Einzelpräsidium, einem Co-Präsidium oder einem Kollektivpräsidium geleitet werden. Beim Kollektivpräsidium übernehmen sämtliche Vorstandsmitglieder gleichberechtigt die präsidialen Aufgaben. Die Mitgliederversammlung wählt die Mitglieder des Vorstands, sowie das Präsidium als Kollektiv. Auch der Präsident bzw. die Präsidentin oder ein Co-Präsidium werden auf diese Weise gewählt.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme der Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten selbst.

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3.) Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.

 

4.) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, schliesst Rechtsgeschäfte im Namen des Vereins ab, verwaltet das Vereinsvermögen und vertritt den Verein nach aussen.

Er ist befugt, Reglemente zu erlassen, Arbeitsgruppen einzusetzen sowie für eine begrenzte Dauer weitere ehrenamtliche Vereinsorgane einzurichten. Zur Erreichung der Vereinsziele kann der Vorstand Personen anstellen oder mit Aufgaben beauftragen; eine allfällige Entschädigung muss angemessen sein.

Der Vorstand bereitet die Mitgliederversammlung vor und lädt dazu ein.

Bei einem Einzelpräsidium übernimmt dieses in der Regel den Vorsitz der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlung. Bei einem Co-Präsidium, resp. einem Kollektivpräsidium werden diese Aufgaben einvernehmlich wahrgenommen. In allen Fällen ist eine Stellvertretung durch ein Vorstandsmitglied möglich.

Im Übrigen obliegen dem Vorstand alle Aufgaben, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ oder einer Arbeitsgruppe zugewiesen sind.

 

​​5.) Der Vorstand ist angehalten, einvernehmliche Beschlüsse zu finden. Wenn dies trotz gründlicher sach- und lösungsorientierter Debatte nicht möglich erscheint, wird ein Antrag angenommen, wenn er die Stimmen der Mehrheit der Vorstandsmitglieder auf sich vereint.
Bei Stimmengleichheit im Vorstand entscheidet das Präsidium mit Stichentscheid. Besteht ein Kollektiv- oder Co-Präsidium, wird der Stichentscheid im Einvernehmen getroffen. Kommt keine Einigung zustande, gilt der Antrag als abgelehnt.
Besteht der Vorstand aus nur einer Person (Präsidentin bzw. Präsident) bzw. handelt es sich um ein Einzelpräsidium, trifft diese Person Entscheidungen nach sorgfältiger Prüfung der Sachlage eigenverantwortlich.

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6.) Der gesamte Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung abberufen werden. Um angenommen zu werden, muss der Abberufungsantrag mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen der an der Mitgliederversammlung anwesenden Aktivmitglieder auf sich vereinen; Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt und wie nicht anwesende Mitglieder behandelt.

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Art. 9  Zeichnungsberechtigung

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Der Verein wird verpflichtet durch die Kollektivunterschrift des Präsidenten bzw. der Präsidentin zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Sofern der Vorstand nur aus einer Person (Präsidentin bzw. Präsident) besteht, ist diese alleine zeichnungsberechtigt.

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Art. 10  Haftung

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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die Haftung der Mitglieder ist beschränkt auf den Jahresbeitrag.

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Art. 11  Datenschutz

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Der Verein beachtet das Datenschutzgesetz (DSG) sowie die Datenschutzgrundsätze gemäss geltendem Recht. Insbesondere werden Mitgliederlisten nicht veröffentlicht oder weitergegeben. Das Innehaben eines Vereinsamtes kann allerdings mit der Notwendigkeit verbunden sein, mit dem eigenen Namen als Vereinsmitglied nach aussen hin aufzutreten.

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Art. 12  Auflösung des Vereins

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1.) Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung beschlossen werden.

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2.) Nach der Auflösung des Vereins fällt das verbleibende Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation, die sich für die Selbstbestimmung von Menschen mit psychiatrischen Diagnosen einsetzt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

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13. Inkrafttreten

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Diese revidierten Statuten treten per Beschluss der Mitgliederversammlung vom 18. Januar 2025 in Kraft und ersetzen die bisherigen Statuten vollständig.



Bern, 18. Januar 2025

Das Kollektivpräsidium

 

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